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10.03.2010

Arbeit im Ausland: Rente?

Die deutsche Rentenversicherung Bund empfiehlt, bei Arbeitnehmern die im Ausland tätig sind, ein Beratungsgespräch hinsichtlich der Rentenabsicherung durch den Umzug ins Ausland zu führen. Hierbei kommt es darauf an, in welchem Land zukünftig gearbeitet wird. Handelt es sich um einen Staat, für den das europäische Gemeinschaftsrecht gilt oder um einen Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde, so richtet sich die Versicherungspflicht grundsätzlich nach den Vorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. In den betreffenden Verordnungen und Abkommen sind jedoch auch Ausnahmen enthalten. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in Deutschland zeitlich befristet ins Ausland geschickt, besteht seither Versicherungspflicht nach deutschem Recht. Daher entstehen in diesem Fall trotz Beschäftigung im Ausland deutsche Versicherungszeiten. Sofern in einem anderen Staat Beschäftigungen aufgenommen werden und keine Entsendung durch den Arbeitgeber aus Deutschland vorliegt, werden grundsätzlich keine Leistungsansprüche erwirkt. In diesem Fall sollte geklärt werden, ob ggf. freiwillige Beiträge sinnvoll sind.

 

ELENA verfassungswidrig?

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.03.2010 zur Vorratsdatenspeicherung im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung verstärkt die verfassungsrechtlichen Zweifel am Verfahren zum elektronischen Entgeltnachweis (ELENA). Arbeitgeber müssen ab 2010 umfangreiche Datensätze an eine zentrale Speicherstelle übermitteln, hierzu gehören sowohl die Stammdaten der Arbeitnehmer und das gezahlte Entgelt, als auch persönliche Angaben wie Fehlzeiten oder Details einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich den Grundsatz der Datensparsamkeit betont. Eine umfangreiche Datenspeicherung auf „Vorrat“ kann nur bei der Verfolgung von schwerwiegenden Straftaten in Frage kommen.

 

03.03.2010

Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

Sofern ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen wurde (§ 164 AO), ist das Finanzamt berechtigt, diesen innerhalb der Verjährungsfristen uneingeschränkt zu ändern. Sofern eine Betriebsprüfung stattgefunden hat, muss nach den Vorgaben der Abgabenordnung der Vorbehalt aufgehoben werden. Vergisst das Finanzamt die Aufhebung, kann nach Meinung des BFH der weiterhin unter Vorbehalt stehende Bescheid noch in vollem Umfang geändert werden.

 

Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

Die OFD Münster regelt mit Verfügung vom 26.01.2010, ob und wie Aufwendungen für Depotgebühren und andere im Zusammenhang mit der Konto- und Depotführung zu berücksichtigen sind. Ab 01.01.2009 sind Werbungskosten nur noch pauschal in Höhe des Sparer-Pauschbetrages zu berücksichtigen. Sofern Aufwendungen erst nach dem 10-Tage-Zeitraum den Konten belastet werden, wird die Annahme des Zuflusses bis zum 31.01.2009 verlängert. Damit können die Aufwendungen noch dem Veranlassungszeitraum 2008 zugeordnet werden. Die Vereinfachungsregelung gilt jedoch nur für regelmäßig wiederkehrende Leistungen die im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.01.2009 geleistet wurden.  

 

Diese Seite wurde zuletzt geändert am Mittwoch, März 10, 2010 16:00:14