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Vereinssatzung 
 
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
  1. Die Gemeinschaft führt den Namen Lohnsteuerhilfe IDL e.V. - Lohnsteuerhilfeverein
  2. Sitz ist Duisburg
  3. Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 2 Zweck und Ziel

  1. Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Seine Aufgabe ist ausschließlich die Hilfeleistung für seine Mitglieder.
  2. Die Interessengemeinschaft ist völlig neutral. Ihr Zweck ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder Arbeitnehmer werden, für den der Verein nach dem Gesetz tätig werden darf.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr

  1. Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedbeitrag. Neben dem Mitgliedsbeitrag wird kein besonderes Entgelt erhoben. Der 
    Beitrag ist am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, bei neuen Mitgliedern mit der Aufnahme, fällig. Es wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr werden vom Vorstand festgesetzt und den Mitgliedern in geeigneter 
    Form bekanntgegeben.

 

§ 5 Die Mitgliedschaft erschlicht

  1. Durch Tod des Mitglieds.
  2. Durch Austritt: Die Austrittserkärung ist gegenüber dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief auszusprechen. Die Kündigung 
    muss spätestens zum 30.09. eines jeden Jahres bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein. Bei neuen Mitgliedern, die dem Verein nach dem 30.09. beitreten, verlängert sich die Kündigungsfrist bis zum 31.12. des selben Jahres. Die Mitgliedschaft erlischt dann am Schluss des laufenden Kalenderjahres.
  3. Durch Ausschluss durch den Vorstand:
    1. bei schuldhaften Verstoß gegen die Satzung oder Vereinsinteressen oder bei Schädigung des Ansehens der IDL. Das Mitglied 
      ist vorher anzuhören;
    2. durch den Ausschluss wird das Mitglied von der Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge nicht befreit;
    3. ein bereits gezahlter Jahresbeitrag kann nicht anteilig zurückgefordert werden.

 

§ 6 Leiter einer Beratungsstelle

Zum Leiter einer Beratungsstelle werden nur Personen eingesetzt, die mindestens drei Jahre hauptberuflich auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens tätig waren.

 

§ 7 Ausübung der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen

  1. Personen, die die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ausüben, müssen einer Beratungsstelle angehören.
  2. Sie sind dazu angehalten, die Hilfeleistung sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf Werbung auszuüben.

 

§ 8 Die Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. Dem 1. Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern
    2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jedes Vorstandsmitglied ist dabei berechtigt, den Verein allein 
      zu vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind von der Beschränkung des § 181 BGB befreit.
    3. Der Vorstand hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des Vereins sorgfältig und gewissenhaft zu führen.
    4. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz aller nachgewiesenen Auslagen, die I
      hnen bei der Ausübung der Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
    5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 
      dienstältesten geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes.
    6. Der Vorstand kann jederzeit abberufen werden, sofern ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere 
      Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (§ 27 Abs. 2 BGB).
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 7 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes führen die übrigen Vorstandsmitglieder die laufenden Geschäfte des Vereins weiter 
    bis zur Zuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes bei der nächsten Mitgliederversammlung.
  4. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Vereins sein.
  5. Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 BGB entsprechende 
    Anwendung.
  6. Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstandes und deren Angehörige bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschliesst über Angelegenheiten des Vereins. Insbesondere über:
    1. Die Wahl des Vorstands
    2. Entlastung des Vorstands
    3. Änderung der Satzung
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen unter Mitteilung der Tagesordnung und mit einer Frist von zwei 
    Wochen.
  3. Eingaben zur Tagesordnung müssen spätestes 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand 
    eingehen.
  4. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es der zwanzigste Teil der Mitglieder schriftlich unter Angabe 
    der Gründe binnen drei Wochen verlangt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit 
    einfacher Mehrheit gefasst.

 

§ 11 Geschäftsjahr und Geschäftsprüfung

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  2. Die Geschäftsprüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres veranlasst und durchgeführt worden 
    sein.
  3. Eine Abschrift des Prüfungsberichtes muss innerhalb eines Monats nach Erhalt der Oberfinanzdirektion zugestellt werden.
  4. Der wesentliche Inhalt des Prüfungsberichtes muss innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt den Mitgliedern schriftlich mit
    geteilt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach bekanntgabe des Prüfungsberichtes an die Mitglieder d
    urchzuführen. Über das Ergebnis erfolgt eine Aussprache.

 

§ 12 Haftung

Der Anspruch des Mitglieds auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Lohnsteuerhilfeverein bestehenden Mitgliedschafts- und Beratungsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

 

§ 13 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Duisburg.