Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Die Gemeinschaft führt den Namen Lohnsteuerhilfe IDL e.V. - Lohnsteuerhilfeverein
Sitz ist Duisburg
Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 Zweck und Ziel
Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Seine Aufgabe ist ausschließlich die Hilfeleistung für seine Mitglieder.
Die Interessengemeinschaft ist völlig neutral. Ihr Zweck ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder Arbeitnehmer werden, für den der Verein nach dem Gesetz tätig werden darf.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr
Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedbeitrag. Neben dem Mitgliedsbeitrag wird kein besonderes Entgelt erhoben. Der
Beitrag ist am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, bei neuen Mitgliedern mit der Aufnahme, fällig. Es wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr werden vom Vorstand festgesetzt und den Mitgliedern in geeigneter
Form bekanntgegeben.
§ 5 Die Mitgliedschaft erschlicht
Durch Tod des Mitglieds.
Durch Austritt: Die Austrittserkärung ist gegenüber dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief auszusprechen. Die Kündigung
muss spätestens zum 30.09. eines jeden Jahres bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein. Bei neuen Mitgliedern, die dem Verein nach dem 30.09. beitreten, verlängert sich die Kündigungsfrist bis zum 31.12. des selben Jahres. Die Mitgliedschaft erlischt dann am Schluss des laufenden Kalenderjahres. Durch Ausschluss durch den Vorstand:
bei schuldhaften Verstoß gegen die Satzung oder Vereinsinteressen oder bei Schädigung des Ansehens der IDL. Das Mitglied
ist vorher anzuhören; durch den Ausschluss wird das Mitglied von der Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge nicht befreit;
ein bereits gezahlter Jahresbeitrag kann nicht anteilig zurückgefordert werden.
§ 6 Leiter einer Beratungsstelle
Zum Leiter einer Beratungsstelle werden nur Personen eingesetzt, die mindestens drei Jahre hauptberuflich auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens tätig waren.
§ 7 Ausübung der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen
Personen, die die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ausüben, müssen einer Beratungsstelle angehören.
Sie sind dazu angehalten, die Hilfeleistung sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf Werbung auszuüben.
§ 8 Die Organe des Vereins sind
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
Dem 1. Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jedes Vorstandsmitglied ist dabei berechtigt, den Verein allein
zu vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind von der Beschränkung des § 181 BGB befreit. Der Vorstand hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des Vereins sorgfältig und gewissenhaft zu führen.
Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz aller nachgewiesenen Auslagen, die I
hnen bei der Ausübung der Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des
dienstältesten geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand kann jederzeit abberufen werden, sofern ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (§ 27 Abs. 2 BGB).
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 7 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes führen die übrigen Vorstandsmitglieder die laufenden Geschäfte des Vereins weiter
bis zur Zuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes bei der nächsten Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Vereins sein.
Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 BGB entsprechende
Anwendung. Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstandes und deren Angehörige bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschliesst über Angelegenheiten des Vereins. Insbesondere über:
Die Wahl des Vorstands
Entlastung des Vorstands
Änderung der Satzung
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen unter Mitteilung der Tagesordnung und mit einer Frist von zwei
Wochen. Eingaben zur Tagesordnung müssen spätestes 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand
eingehen. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es der zwanzigste Teil der Mitglieder schriftlich unter Angabe
der Gründe binnen drei Wochen verlangt. Die Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst.
§ 11 Geschäftsjahr und Geschäftsprüfung
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Die Geschäftsprüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres veranlasst und durchgeführt worden
sein. Eine Abschrift des Prüfungsberichtes muss innerhalb eines Monats nach Erhalt der Oberfinanzdirektion zugestellt werden.
Der wesentliche Inhalt des Prüfungsberichtes muss innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt den Mitgliedern schriftlich mit
geteilt werden. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach bekanntgabe des Prüfungsberichtes an die Mitglieder d
urchzuführen. Über das Ergebnis erfolgt eine Aussprache.
§ 12 Haftung
Der Anspruch des Mitglieds auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Lohnsteuerhilfeverein bestehenden Mitgliedschafts- und Beratungsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
§ 13 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Duisburg.