Beiträge
§ 1 Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag unabhängig davon, ob eine Leistung des Vereins in Anspruch genommen wird oder nicht.
Neu aufgenommene Mitglieder zahlen daneben eine Aufnahmegebühr. Darauf kann der Verein in bestimmten Fällen verzichten, z. B. bei Mitgliedern, die einer Gewerkschaft angehören, oder durch einen Vorstandsbeschluss. Ehegatten und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die das Wahlrecht der Zusammenveranlagung wählen, zahlen einen gemeinsamen Beitrag und nur eine Aufnahmegebühr.
§ 2 Beitragsverpflichtung des Mitgliedes
Passive Mitglieder gemäß § 3 der Vereinssatzung sind zur Zahlung eines nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelten Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Von der Beitragspflicht befreit sind gemäß § 7 Abs. 5 der Vereinssatzung
a) Ehrenmitglieder im Sinne § 3 der Vereinssatzung
b) aktive Mitglieder im Sinne des § 3 der Vereinssatzung und
c) passive Mitglieder im Sinne § 3 der Vereinssatzung, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen
Die Beitragsbefreiung erstreckt sich in diesen Fällen auch auf den Ehegatten.
§ 3 Beitragsbemessungsgrundlage und Beitragshöhe
Beitragsbemessungsgrundlage sind alle Einnahmen des Kalenderjahres, das dem jeweiligen Veranlagungsjahr vorangeht.
Hiervon abweichend sind bei der Neuaufnahme eines Mitgliedes Beitragsbemessungsgrundlage alle Einnahmen des jeweiligen Veranlagungsjahres. Bei rückwirkendem Vereinsbeitritt findet die Beitragsordnung in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Bemessungsgrundlage für die Beitragshöhe bilden
- alle steuerpflichtigen Einnahmen, für die dem Verein Beratungsbefugnis gemäß §§ 4 Nr. 11, 13 Abs. 1 StBerG zusteht; insbesondere Bruttoarbeitslohn, Bruttoentenbezüge, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung einschließlich der vereinnahmten Umlagen, Einnahmen aus Kapitalerträgen, Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften und Einnahmen aus Unterhaltsleistungen sowie
- die steuerfreien Einnahmen, für die dem Verein Beratungsbefugnis gemäß §§ 4 Nr. 11, 13 Abs. 1 StBerG zusteht; insbesondere Lohn- ersatzleistungen sowie ausländische Einnahmen im Sinne des § 32 b Abs. 1 EStG, und steuerfreie Arbeitgebererstattungen
In die Beitragsbemessungsgrundlage fließen nicht ein der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung gemäß § 3 Nr. 62 EStG, das Kindergeld sowie Einnahmen aus einem Minijob.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Beitrags erforderlichen Angaben zu machen.
Die Grundsätze des gleichlautenden Ländererlasses der Oberen Finanzbehörden vom 30. Mai 1990 sind zu beachten.
Der Jahresbeitrag ergibt sich aus der folgenden Beitragstabelle, die auch für einen rückwirkenden Vereinsbeitritt maßgeblich ist. Der Beitrag ist nach oben hin begrenzt auf 370 €.
Brutto | Netto | USt. | |
---|---|---|---|
Grundbeitrag | 55,00 € | 46,22 € | 8,78 € |
Erhöhungsbetrag pro volle tausend Euro der Beitragsbemessungsgrundlage | 2,50 € | 2,10 € | 0,40 € |
Aufnahmegebühr | 17,50 € | 14,71 € | 2,79 € |
Die Höhe der Beiträge wird durch Aushang in der Beratungsstelle bekanntgegeben.
§ 4 Zahlung des Mitgliedsbeitrages
Der Mitgliedsbeitrag ist im Jahr des Vereinsbeitritts sofort, danach jeweils mit Ablauf des 2. Januar für das Kalenderjahr zur Zahlung fällig. Ein Anspruch auf Leistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Beiträge bezahlt sind; dies ist auf Verlangen nachzuweisen.
Ehegatten und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haften gesamtschuldnerisch.
§ 5 Zahlungsart
Der Jahresbeitrag ist vor Inanspruchnahme von Leistungen des Vereins zu zahlen. Bei Vorliegen eines SEPA-Lastschriftmandats hat das Mitglied dafür Sorge zu tragen, dass eine ausreichende Deckung des Kontos bei Fälligkeit vorliegt.
Die dem Verein im Rahmen der erstmaligen Beitragserhebung entstehenden Kosten trägt der Verein. Gebühren und Auslagen, die für das außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren entstehen, sind vom Mitglied im Rahmen der zivilrechtlichen Regelungen zu tragen. Über die Maßnahmen zur Betreibung der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand.
Die Beitragsordnung tritt zum 1. 1. 2024 in Kraft.
Duisburg, 12. Dezember 2023
– Der Vorstand –