Antrag auf sog. schlichte Änderung einer Einspruchsentscheidung
Der Steuerpflichtige muss gegen eine Einspruchsentscheidung nicht klagen, sondern kann stattdessen einen Antrag auf sog. schlichte Änderung stellen, der zu einer Überprüfung der Einspruchsentscheidung durch das Finanzamt führt. Dieser Antrag setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige neue Argumente oder neue Tatsachen vorträgt; vielmehr ist der Antrag auch dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige die gleichen Argumente vorbringt wie im Einspruchsverfahren.
Hintergrund: Ein Steuerbescheid kann zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der Einspruchsfrist einen Antrag auf sog. schlichte Änderung stellt. Der Antrag auf schlichte Änderung ist auch möglich, wenn das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung erlässt; der Steuerpflichtige kann dann statt einer Klage beim Finanzgericht einen Antrag beim Finanzamt auf schlichte Änderung stellen.
Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und schlossen in den Jahren 1998 bis 2000 Verträge über sog. Sicherheits-Kompakt-Renten (SKR) ab, die sie fremdfinanzierten. Bis einschließlich 2008 machten die Kläger die Zinsaufwendungen anteilig bei den sonstigen Einkünften und bei den Kapitaleinkünften als Werbungskosten geltend. Mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 machten sie im Streitjahr 2009 die gesamten Zinsaufwendungen nur noch als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften geltend, weil der Werbungskostenabzug bei den Kapitaleinkünften ab 2009 kraft Gesetzes ausgeschlossen war. Das Finanzamt hielt aber an der bisherigen Aufteilung fest. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das Finanzamt mit einer Teileinspruchsentscheidung vom 14.1.2015 zurück. Am 29.1.2015 beantragten die Kläger, die Teileinspruchsentscheidung zu ändern und sämtliche Zinsaufwendungen als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften sowie Steuerberatungskosten steuerlich anzuerkennen. Das Finanzamt erkannte lediglich die Steuerberatungskosten an und erließ am 26.3.2015 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2009. Den weitergehenden Antrag auf Anerkennung der Zinsaufwendungen lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 26.3.2015 ab. Die Kläger legten Einspruch ein und klagten anschließend ohne Erfolg beim Finanzgericht (FG).
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hält eine Änderung der Teileinspruchsentscheidung verfahrensrechtlich für möglich, hat die Sache aber an das FG zur inhaltlichen Prüfung des Schuldzinsenabzugs zurückverwiesen:
Streitig ist der Einspruch der Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 26.3.2015. Der Änderungsantrag vom 29.1.2015 auf Anerkennung der Zinsaufwendungen und der Steuerberatungskosten hat sich durch den Änderungsbescheid erledigt, auch wenn in dem Änderungsbescheid nur die Steuerberatungskosten anerkannt worden sind und nicht auch die Zinsaufwendungen. Der Einspruch der Kläger ist daher so zu verstehen, dass sie sich nunmehr gegen den Änderungsbescheid vom 26.3.2015 wenden.
Der Einspruch der Kläger hat Erfolg, wenn der Antrag auf schlichte Änderung der Einspruchsentscheidung begründet war. Ein Steuerpflichtiger kann eine schlichte Änderung einer Einspruchsentscheidung auch dann beantragen, wenn der Antrag keine neuen Tatsachen erhält, sondern mit dem Antrag lediglich die Überprüfung der Rechtsauffassung, die das Finanzamt in seiner Einspruchsentscheidung zugrunde gelegt hat, begehrt wird. Der Gesetzeswortlaut enthält keine Einschränkung des Antrags auf schlichte Änderung.
Das FG muss nun prüfen, ob die Aufteilung der Zinsaufwendungen auf die sonstigen Einkünfte (Renteneinkünfte) und Kapitaleinkünfte in den Vorjahren bis einschließlich 2008 zutreffend war. Diese Prüfung hat bislang nicht stattgefunden, weil das FG bereits den Änderungsantrag für unzulässig gehalten hatte.
Hinweise: Erlässt das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung, kann der Steuerpflichtige wählen:
Er kann gegen die Einspruchsentscheidung klagen und damit jeden Punkt des Steuerbescheids angreifen. Außerdem kann er einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.
Oder er stellt beim Finanzamt einen Antrag auf schlichte Änderung der Einspruchsentscheidung und macht einen oder mehrere Punkte geltend. Das Finanzamt prüft dann nur die geltend gemachten Punkte, so dass die Bestandskraft des Bescheids nicht umfassend – wie bei einer Klage –, sondern nur punktuell verhindert wird. Eine Aussetzung der Vollziehung ist nicht möglich. Lehnt das Finanzamt den Antrag auf schlichte Änderung der Einspruchsentscheidung ab, kann der Steuerpflichtige gegen den Ablehnungsbescheid erneut Einspruch einlegen, nicht aber einen erneuten Antrag auf schlichte Änderung stellen.
Der BFH erleichtert nun die Möglichkeit der schlichten Änderung, weil der Steuerpflichtige sein bisheriges Begehren wiederholen und damit eine Überprüfung der Rechtsauffassung des Finanzamts herbeiführen kann; der Steuerpflichtige muss also keine neuen Tatsachen vortragen. Zwar ist die Rechtsposition des Steuerpflichtigen bei einem Antrag auf schlichte Änderung schlechter als bei einer Klage; dafür verursacht ein Antrag auf schlichte Änderung keine Gerichtskosten.
BFH, Urteil vom 27.10.2020 – VIII R 30/17; NWB