Baukindergeld schließt Steuerermäßigung § 35a EStG nicht aus
Die Gewährung von Baukindergeld ist für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen unschädlich Dies haben zwei Landesfinanzbehörden kürzlich klargestellt.
Hintergrund: Für Handwerkerleistungen wegen Renovierung, Instandhaltung oder Modernisierung im Haushalt des Steuerpflichtigen wird eine Steuerermäßigung von 20 % auf den in der Rechnung ausgewiesenen Lohnkostenanteil gewährt, höchstens 1.200 €. Dieser Ermäßigungsbetrag wird unmittelbar von der Steuer abgezogen.
Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn es sich um öffentlich geförderte Maßnahmen handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
In diesem Zusammenhang stellen die Landesfinanzbehörden Schleswig-Holstein und Hamburg nun Folgendes klar:
Mit dem Baukindergeld wird ausschließlich der erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von Wohnraum gefördert. Handwerkerleistungen sind dagegen nicht Inhalt der über 10 Jahre ausgezahlten Förderung.
Im Unterschied zu anderen Förderprogrammen der KfW-Bankengruppe für investive Maßnahmen der Bestandssanierung schließt die Gewährung von Baukindergeld daher eine Inanspruchnahme der Steuermäßigung für Handwerkerleistungen nicht aus.
FinBeh Hamburg v. 26.7.2019 – S 2296b – 2019/003 – 52 sowie FinMin Schleswig-Holstein v. 18.6.2019 – VI 3012 – S 2296b – 025; NWB