BMF nimmt zur Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes Stellung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich zu den verfahrensrechtlichen Folgen der Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes von 6 % auf Nachzahlungs- und Erstattungszinsen.
Hintergrund: Steuernachzahlungen und -erstattungen werden mit Beginn von 15 Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums mit einem Zinssatz von 6 % verzinst. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat kürzlich entschieden, dass der Zinssatz von 6 % für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 verfassungswidrig ist und durch einen neuen Zinssatz ersetzt werden muss, den der Gesetzgeber bis zum 31.7.2022 regeln muss. Hingegen bleibt es für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 beim Zinssatz von 6 %.
Die wesentlichen Aussagen des BMF:
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Erstmalige Zinsfestsetzungen für den Verzinsungszeitraum ab dem 1.1.2019 werden ausgesetzt, so dass eine Festsetzung zunächst unterbleibt und erst dann nachgeholt wird, wenn der Gesetzgeber den neuen Zinssatz verabschiedet hat.
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Erstmalige Zinsfestsetzungen für den Verzinsungszeitraum bis zum 31.12.2018 ergehen endgültig und werden nicht mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Berücksichtigt werden nur volle Zinsmonate, die spätestens bis zum 31.12.2018 enden.
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Werden Zinsfestsetzungen für den Verzinsungszeitraum ab dem 1.1.2019 aufgrund eines Vorbehaltsvermerks geändert oder wird der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben, wird die geänderte Zinsfestsetzung ebenfalls ausgesetzt, unterbleibt also erst einmal, soweit es den Umfang der betragsmäßig neu festzusetzenden Zinsen betrifft; im Übrigen, d.h. im Umfang der bisherigen Festsetzung, ergeht die Zinsfestsetzung vorläufig.
Vergleichbare Regelungen bestehen, wenn es um die Änderung einer vorläufigen Zinsfestsetzung geht oder wenn die bisherige Zinsfestsetzung weder vorläufig ergangen ist noch unter einem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden hat.
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Bei Einsprüchen gegen Zinsfestsetzungen gilt Folgendes:
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Soweit sich der Einspruch gegen Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 richtet, ist der Einspruch als unbegründet zurückzuweisen.
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Richtet sich der Einspruch gegen einen Verzinsungszeitraum ab dem 1.1.2019, ist das Einspruchsverfahren auszusetzen, weil die Neuentscheidung des Gesetzgebers abzuwarten ist.
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Betrifft der Einspruch die Aussetzung der Festsetzung von Erstattungszinsen ab dem 1.1.2019, also die zunächst einmal unterbleibende Festsetzung von Erstattungszinsen, ist der Einspruch als unbegründet abzuweisen. Sobald der Gesetzgeber den neuen Zinssatz ab dem 1.1.2019 verkündet hat, ist die ausgesetzte Zinsfestsetzung dann nachzuholen.
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Eine Aussetzung der Vollziehung einer Zinsfestsetzung ist zu beenden, soweit die Aussetzung der Vollziehung Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 betrifft. Bezieht sich die Aussetzung der Vollziehung aber auf Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019, bleibt sie bis auf Weiteres bestehen.
Hinweise: Die Entscheidung des BVerfG gilt nicht für andere Zinsen wie z.B. Stundungszinsen oder Zinsen für eine Aussetzung der Vollziehung. Denn diese Zinsen, für die ebenfalls ein Zinssatz von 6 % gilt, waren nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BVerfG.
Das BMF ordnet nun an, dass entsprechende Zinsfestsetzungen (z.B. für die Stundung, für die Aussetzung der Vollziehung) für endgültig zu erklären sind, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt oder der Zinsbescheid aus anderen Gründen zu ändern ist. Ein Einspruch gegen eine derartige Zinsfestsetzung ist als unbegründet zurückzuweisen.
Sollte es hinsichtlich dieser Zinsen zu einem Verfahren vor dem BVerfG kommen, ist schwer vorstellbar, dass es zu einer anderen Entscheidung als der Verfassungswidrigkeit ab dem 1.1.2019 kommt. Daher sollte der Zinssatz von 6 % bei diesen Zinsen (z.B. Stundung oder Aussetzung der Vollziehung) nicht akzeptiert werden.
BMF-Schreiben vom 17.9.2021 – IV A 3 – S 0338/19/10004 :005; NWB