Gehaltsumwandlung ohne verb. Rechtsanspruch nicht steuerschädlich
Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht eine Gehaltsumwandlung nicht mehr als steuerschädlich an, soweit das Gesetz lohnsteuerliche Begünstigungen wie die Pauschalierungsmöglichkeit oder die Steuerbefreiung davon abhängig macht, dass ein Zuschuss des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Entscheidend für die lohnsteuerliche Begünstigung ist, dass der Zuschuss verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.
Hintergrund: Für bestimmte Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, kann die Lohnsteuer mit einem niedrigen Pauschalsteuersatz von 15 % oder 25 % berechnet werden; in bestimmten Fällen bleibt der Zuschuss sogar steuerfrei.
Sachverhalt: Der Kläger war Einzelunternehmer und einigte sich zum 1.7.2011 mit mehreren Arbeitnehmern auf eine Änderung der Arbeitsverträge, indem das bisherige Gehalt von ca. 2.500 € um ca. 250 € auf 2.250 € herabgesetzt wurde. Für künftige Lohnerhöhungen, Abfindungsansprüche etc. sollte aber der bisherige Arbeitslohn von 2.500 € als sog. Schattenlohn und damit als Bemessungsgrundlage fortgeführt werden. Anschließend vereinbarte der Kläger mit seinen Arbeitnehmern einen Zuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für die Internetnutzung. Diese Zuschüsse sollten nicht freiwillig gezahlt werden. Der Kläger pauschalierte die Lohnsteuer auf die Zuschüsse mit 15 % (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) und 25 % (Internetnutzung). Ab dem 1.1.2014 wurde vereinbart, dass die Zuschüsse nicht mehr freiwillig gezahlt werden. Das Finanzamt erkannte die Pauschalierung der Lohnsteuer nicht an, weil es von einer schädlichen Gehaltsumwandlung ausging.
Entscheidung: Der BFH gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Ein Zuschuss wird dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt, wenn er verwendungs- bzw. zweckgebunden gezahlt wird, also für den im Gesetz genannten Zweck, z.B. für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder für die Internetnutzung.
Es kommt entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den Zuschuss arbeitsrechtlich einen Anspruch hat. Der Zuschuss ist also, wenn er für den im Gesetz genannten Zweck und damit verwendungs- bzw. zweckgebunden gezahlt wird, auch dann lohnsteuerlich begünstigt, wenn der Arbeitnehmer darauf einen Anspruch hat.
Im Streitfall war es daher steuerlich unbeachtlich, dass der Kläger und seine Arbeitnehmer zunächst den Arbeitslohn um 250 € herabgesetzt und anschließend einen Zuschuss in dieser Höhe für die vom Gesetzgeber begünstigten Zwecke (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Internetnutzung) vereinbart haben. Denn die gesetzliche Begünstigung dieser Zuschüsse dient der Verwaltungsvereinfachung und der Förderung der genannten Zwecke.
Mit der Vereinbarung über die Zahlung der Zuschüsse in Höhe von 250 € traten die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin in Höhe von 2.250 € gezahlten Lohn hinzu. Unerheblich ist, dass der Kläger ursprünglich 2.500 € geschuldet hatte.
Unschädlich ist auch, dass der bisherige Lohn als sog. Schattenlohn für weitere Lohnansprüche fortgeführt wurde. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt nicht vor.
Hinweise: Der BFH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der der Zuschuss nur dann lohnsteuerlich begünstigt ist, wenn er freiwillig vom Arbeitgeber gezahlt wird, nicht mehr fest. Zugleich widerspricht der BFH der Finanzverwaltung, die in Gehaltsumwandlungen steuerlich schädliche Gestaltungen sieht, für die weder eine Lohnsteuerpauschalierung noch eine Steuerbefreiung gewährt wird. Ein Zuschuss ist aber auch künftig dann nicht begünstigt, wenn er nicht zusätzlich zum Lohn gezahlt wird, sondern mit dem Lohn oder dem Weihnachtsgeld verrechnet wird.
Zu beachten ist, dass nicht jeder Zuschuss lohnsteuerlich begünstigt ist, sondern dass der Gesetzgeber nur Zuschüsse für bestimmte Zwecke fördert, z.B. für arbeitstägliche Mahlzeiten oder Maßnahmen zur Förderung der Mitarbeitergesundheit. Letztere sind unter bestimmten Voraussetzungen sogar bis zu einem Betrag von 500 €/Jahr pro Mitarbeiter steuerfrei.
BFH, Urteil v. 1.8.2019 – VI R 32/18; NWB