Keine Steuerermäßigung für ganztägige Hundebetreuung
Für eine ganztägige Hundebetreuung wird keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt. Es fehlt hierfür nämlich am Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen.
Hintergrund: Für haushaltsnahe Dienstleistungen wird eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen gewährt, maximal 4.000 €. Dieser Ermäßigungsbetrag wird direkt von der Steuer abgezogen.
Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer und ließ seinen Hund tagsüber von einem Hundeservice betreuen. Der Hundeservice führte den Hund zunächst in der Umgebung des Hauses des Arbeitnehmers Gassi, nahm ihn dann mit zum Firmensitz, wo er tagsüber zusammen mit anderen Hunden betreut wurde, und brachte ihn dann nachmittags zurück zum Kläger. Hierfür entstanden dem Kläger im Streitjahr Kosten von 4.900 €, die er als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machte.
Entscheidung: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) wies die Klage ab:
Die Steuerermäßigung setzt eine Leistung „in einem Haushalt“ des Steuerpflichtigen voraus. Zwar ist der Begriff des Haushalts räumlich-funktional zu verstehen, so dass ein räumlicher Bezug zum Haushalt genügt und die Leistung auch außerhalb des Haushalts erbracht werden kann.
Im Streitfall wurde der Hund aber nicht im Haushalt des Klägers betreut. Vielmehr vollzog sich die gesamte Betreuung außerhalb des Haushalts. Lediglich die erste Gassi-Runde in der Nähe des Hauses des Klägers hatte noch einen räumlich-funktionalen Bezug zum Haushalt, nicht aber die Fahrt zum Sitz des Hunde-Service und die anschließende Betreuung dort vor Ort.
Hinweise: Die Faustregel lautet: Handelt es sich um eine Leistung, die üblicherweise von einem Mitglied des Haushalts erbracht wird? Und da lautet die Antwort „nein“. Denn ein Mitglied des Haushalts würde mit dem Hund allenfalls ein bis zwei Stunden täglich Gassi gehen, den Hund aber nicht ganztägig auswärtig betreuen. Die Kosten für einen Hundeservice, der mit dem Hund für ein oder zwei Stunden in der Nähe des Hauses des Steuerpflichtigen Gassi geht, wären hingegen steuerlich begünstigt.
Der räumlich-funktionale Bezug zum Haushalt ist dann bedeutsam, wenn es sich um Leistungen in der Nähe des Hauses des Steuerpflichtigen handelt, z.B. im Garten oder auf dem Weg vor dem Haus. Daher wird die Steuerermäßigung z.B. für die Kosten eines Winterdienstes gewährt, der den Weg vor dem Grundstück schneefrei hält.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 7.11.2018 – 7 K 7101/16; NWB