Keine Verpflegungsmehraufwendungen für Streifenpolizisten
Ein Streifenpolizist, der einer Polizeiinspektion zugewiesen ist, kann Verpflegungsmehraufwendungen nur noch dann als Werbungskosten abziehen, wenn er mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und der Polizeiinspektion abwesend ist; allein eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der Wohnung genügt nicht.
Hintergrund: Seit dem Veranlagungszeitraum 2014 setzt der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen voraus, dass der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte mehr als acht Stunden beruflich tätig ist; die Verpflegungspauschale beträgt je nach Dauer der Abwesenheit 12 € bzw. 24 € pro Tag.
Sachverhalt: Der Kläger war Streifenpolizist und der Polizeiinspektion Z zugeordnet. Er fuhr täglich zur Polizeiinspektion, erledigte dort die Büroarbeit und nahm von dort aus seinen Einsatz- und Streifendienst auf. Für das Streitjahr 2015 machte der Kläger Verpflegungsmehraufwendungen für 115 Tage geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Verpflegungsmehraufwendungen setzen eine mehr als achtstündige Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte voraus. Die erste Tätigkeitsstätte ist die Arbeitsstätte, der der Arbeitnehmer durch Arbeitsvertrag oder eine vergleichbare Weisung zugeordnet wird. Im Streitfall war dies die Polizeiinspektion Z.
Der Kläger war in der Polizeiinspektion Z auch tätig, zumindest in geringem Umfang. Eine Tätigkeitsstätte erfordert nämlich eine zumindest geringe Tätigkeit an diesem Ort. Insoweit genügte es, dass der Kläger dort zumindest die Schreibtätigkeiten ausführte und an allgemeinen Einsatzbesprechungen teilnahm.
Auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit kommt es nach dem seit 2014 geltenden Steuerrecht nicht mehr an. Es war daher unbeachtlich, dass der Kläger in dem Gebäude der Polizeiinspektion nur Schreibtätigkeiten ausführte und an Besprechungen teilnahm und die eigentliche Streifentätigkeit außerhalb des Gebäudes im Polizeibezirk stattfand.
Der Kläger war an keinem der 115 Tage mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend. Es genügt nicht, dass er mehr als acht Stunden von seiner Wohnung entfernt war.
Hinweise: Der BFH hält das seit 2014 geltende Reisekostenrecht für verfassungsgemäß. Dass ein Arbeitnehmer, der eine erste Tätigkeitsstätte hat, Fahrt- und Verpflegungskosten – wie schon zuvor bis einschließlich 2013 – nur eingeschränkt geltend machen kann, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Arbeitnehmer kann sich bei einer ersten Tätigkeitsstätte auf die immer gleichen Wege einstellen und so seine Kosten mindern. Bis einschließlich 2013 galt der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte; neben der Änderung des Begriffs hat der Gesetzgeber ab 2014 den Anwendungsbereich der ersten Tätigkeitsstätte ausgedehnt und damit den Reisekostenabzug eingeschränkt. So kommt es jetzt nicht mehr auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit an, sondern vorrangig auf die Zuweisung zu einer Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber.
Der Kläger konnte für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eine Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen. Diese Fahrtkosten hatte das Finanzamt akzeptiert.
BFH, Urteil v. 4.4.2019 – VI R 27/17; NWB