Kindergeld, Grundfreibetrag und Behinderten-Pauschbeträge steigen
Der Bundestag hat Ende Oktober 2020 dem Entwurf der Bundesregierung für ein „Zweites Familienentlastungsgesetz“ in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung in 2./3. Lesung zugestimmt. Darüber hinaus wurde das „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung ebenfalls in 2./3. Lesung angenommen.
Zweites Familienentlastungsgesetz
Mit dem zweiten Familienentlastungsgesetz steigt das Kindergeld ab 2021 um 15 € im Monat. Es beträgt damit für das erste und zweite Kind jeweils 219 €, für das dritte Kind 225 € und für das vierte und für jedes weitere Kind jeweils 250 € pro Monat. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt von 5.172 € um 288 € auf 5.460 €.
Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird um ebenfalls 288 € auf 2.928 € erhöht, so dass sich daraus eine Anhebung der zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge von derzeit insgesamt 7.812 € um 576 € auf einen Betrag von insgesamt 8.388 € ergibt.
Grundfreibetrag erhöht
Der steuerliche Grundfreibetrag von derzeit 9.408 € sollte ursprünglich auf 9.696 € angehoben werden. Aufgrund des inzwischen vorliegenden Existenzminimumberichts hob der Bundestag den Betrag für 2021 um 48 € auf 9.744 € an. 2022 steigt der Grundfreibetrag weiter auf 9.984 €.
Änderungen gibt es bei der Rechtsverschiebung des Einkommensteuertarifs zum Ausgleich der sog. kalten Progression. Diese Rechtsverschiebung beträgt im kommenden Jahr 1,52 %, damit inflationsbedingte Einkommenssteigerungen nicht zu einer höheren individuellen Besteuerung führen. Sie sollte im Jahr 2022 1,52 % betragen. Aufgrund der Daten des neuen vierten Steuerprogressionsberichts der Bundesregierung wurde die Rechtsverschiebung im Jahr 2022 auf 1,17 % reduziert.
Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt
Die seit 1975 nicht mehr geänderten steuerlichen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung werden mit dem zweiten verabschiedeten Gesetz (BT-Drucks. 19/21985) ab dem Veranlagungszeitraum 2021 verdoppelt. Auch der Pflegepauschbetrag wird erhöht. Bei einem Grad der Behinderung von 50 % steigt der Pflegepauschbetrag auf 1.140 €, bei 100 % auf 2.840 €.
Die Erhöhung vermeide in vielen Fällen den aufwendigen Einzelnachweis von Aufwendungen, schrieb die Bundesregierung zur Begründung. Damit könnten die Pauschbeträge ihre Vereinfachungsfunktion auch zukünftig erfüllen. Zudem wird ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag eingeführt. Bei einem Grad der Behinderung kleiner als 50 soll künftig auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung des Pauschbetrags verzichtet werden. Der Finanzausschuss hatte Änderungen unter anderem bei der Fahrtkostenpauschale vorgenommen. Auch werden Taubblinde in die Regelung einbezogen.
Erhöht wird überdies der Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5. Für die Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3 wird der Pflege-Pauschbetrag neu eingeführt. Laut Bundesregierung kann der Pflege-Pauschbetrag künftig unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums der Hilflosigkeit der zu pflegenden Person geltend gemacht werden.
Hinweis: Beide Gesetze müssen nun noch vom Bundesrat verabschiedet werden. Änderungen sind hier jedoch nicht zu erwarten.
Bundestag online, Meldung v. 29.10.2020; NWB