Kosten eines Fußballtrainers für Sky-Fußballabo als Werbungskosten
Ein Fußballtrainer im Profi-Bereich kann die Kosten für ein Abonnement für das Fernsehprogramm „Sky Bundesliga“ als Werbungskosten absetzen, wenn er das Programm tatsächlich beruflich nutzt.
Hintergrund: Werbungskosten sind diejenigen Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind.
Sachverhalt: Der Kläger war seit Juli 2012 Trainer einer Bundesliga-Fußballmannschaft. Außerdem war er während des gesamten Jahres 2012 Co-Trainer der U 23-Mannschaft. Er bezahlte für ein Abonnement des Fernsehsenders „Sky“ monatlich 46,90 €; in dem Abonnement waren die Pakete „Fußball Bundesliga“, „Sport“ und „Sky Welt“ enthalten. Der Kläger machte den auf das Programm „Sky Bundesliga“ entfallenden Anteil als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur Prüfung der beruflichen Nutzung zurück:
Aufwendungen für Arbeitsmittel, die auch privat genutzt werden können, sind nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn das Arbeitsmittel tatsächlich überwiegend oder ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine geringfügige private Mitbenutzung ist steuerlich unschädlich.
Das Sky-Programm „Sky Bundesliga“ diente in seinem gesamten Umfang den beruflichen Interessen des Klägers, da es ausschließlich Bundesliga-Fußballspiele umfasste und der Kläger in der Fußball-Bundesliga beruflich tätig war. Zwar ist das Programm „Sky Bundesliga“ nicht auf Fachleute zugeschnitten; dies steht einer beruflichen Nutzung durch den Kläger aber nicht entgegen.
Allerdings steht noch nicht fest, dass der Kläger das Programm „Sky Bundesliga“ tatsächlich beruflich genutzt hat. Dies gilt auch für die Zweitkarte und „Sky GO“. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger erst ab Juli 2012 Torwarttrainer war und bis Juni 2012 nur Co-Trainer der U 23-Mannschaft war, die nicht in der Bundesliga spielte.
Hinweise: Um die tatsächliche berufliche Nutzung festzustellen, hält es der BFH für denkbar, dass die Trainerkollegen des Klägers und seine damaligen Spieler als Zeugen gehört werden.
BFH, Urteil v. 16.1.2019 – VI R 24/16; NWB