Nachträgliche Vergütung für nachbarschaftliche Hilfeleistung
Erhält ein Nachbar, der sich jahrelang um seine über 80-jährige Nachbarin gekümmert hat, von dieser Nachbarin nach acht Jahren einen Geldbetrag, unterliegt die Zahlung nicht der Einkommensteuer, weil der Nachbar aus privaten Motiven tätig geworden ist. Allerdings kann es sich um eine Schenkung handeln, die Schenkungsteuer auslöst, falls sie über dem Freibetrag liegt.
Hintergrund: Der Einkommensteuer unterliegen sieben Einkunftsarten, z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder sonstige Einkünfte. Nicht jeder Vermögenszuwachs ist einkommensteuerbar, sondern nur dann, wenn die Tätigkeit unter eine der sieben Einkunftsarten fällt.
Sachverhalt: Der Kläger kümmerte sich seit 2006 um seine damals 81 Jahre alte Nachbarin S, indem er ihre schriftlichen Angelegenheiten erledigte, sie besuchte und gelegentlich auch Haushaltsgegenstände wie z.B. einen Fernseher einkaufte. S erteilte dem Kläger 2006 eine Vorsorgevollmacht und bestimmte den Kläger für den Fall, dass eine rechtliche Betreuung erforderlich werden sollte, zum Betreuer. Im Jahr 2014 traf S mit dem Kläger eine sog. Vergütungsvereinbarung, nach der beide im Jahr 2006 Verträge abgeschlossen hätten und nunmehr eine rückwirkende Vergütung ab 2006 in Höhe von 50 € monatlich und ab 2016 in Höhe von 60 € monatlich für den Kläger vereinbart und gezahlt werde. Der Kläger erhielt daraufhin 5.000 €, die das Finanzamt als selbständige Einkünfte besteuerte, weil der Kläger als Betreuer tätig geworden sei.
Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab der Klage statt:
- Die Tätigkeit des Klägers für seine Nachbarin S fiel unter keine der sieben Einkunftsarten. Der Kläger erzielte keine selbständigen Einkünfte, da er nicht als Berufsbetreuer tätig war. Steuerlich erfasst werden nämlich nur die vom Betreuungsgericht bestellten Betreuer.
- Der Kläger hat auch keine sonstigen Einkünfte erzielt. Hierzu zählt jede Tätigkeit, die Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und zu einer Gegenleistung führt; es muss sich aber um ein erwerbswirtschaftliches Verhalten handeln.
- Nicht zu den sonstigen Einkünften führen Tätigkeiten, die nicht erwerbswirtschaftlich, sondern aus privaten Motiven ausgeübt werden, z.B. im Rahmen einer Lebensgemeinschaft oder zur Unterstützung pflegebedürftiger Angehöriger. Dies war im Streitfall gegeben: Der Kläger und seine Ehefrau kannten die S bereits seit 1972 und waren mit ihr persönlich verbunden. Die Bemühungen des Klägers gingen nicht über das hinaus, was üblicherweise im Rahmen einer guten Nachbarschaft unentgeltlich erledigt wird.
- Unschädlich ist, dass es im Streitjahr 2014 zu einer nachträglichen Bezahlung kam. Denn es sind keine konkreten Leistungen erkennbar, für die der Kläger bezahlt worden sein soll. Insbesondere die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung stellen keine zivilrechtlichen Verträge dar, und konkrete Betreuungsleistungen im rechtlichen Sinne sind nicht angefallen.
Hinweise: Das FG hält es für denkbar, dass die Zahlung der 5.000 € eine Schenkung darstellte. Eine Schenkung in dieser Höhe wäre aber steuerfrei, weil sie unter dem Freibetrag von 20.000 € liegt.
Im Übrigen zeigt das Urteil, dass nachbarschaftliche Hilfe ebenso wie freundschaftliche oder familiäre Hilfe nicht zwingend steuerbar ist, auch wenn sich die unterstützte Person später erkenntlich zeigt. Allerdings sollte von „Vergütungsvereinbarungen“ Abstand genommen werden, da dies eine – unnötige – Steilvorlage für das Finanzamt ist, weil der Begriff der Vergütungsvereinbarung auf eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit hindeutet.
BFH, Urteil vom 26.6.2019 – 9 K 101/18; NWB