Prämie der ges. Krankenversicherung mindert Sonderausgabenabzug
Der Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge mindert sich um eine Prämienzahlung, die die gesetzliche Krankenversicherung an den Steuerpflichtigen im Rahmen eines Tarifs mit Selbstbeteiligung leistet.
Hintergrund: Beiträge für eine Krankenversicherung sind grundsätzlich als Sonderausgaben abziehbar. Bei privaten Krankenversicherungen gibt es Tarife mit Selbstbeteiligung, so dass es zu Beitragsrückerstattungen kommen kann, wenn die vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Krankheitskosten unter einer bestimmten Grenze lagen. Seit 2007 bieten auch gesetzliche Krankenversicherungen Wahltarife an, die zu einer sog. Prämienzahlung an den Versicherungsnehmer führen können, wenn dieser sich für einen Tarif mit Selbstbehalt entscheidet.
Streitfall: Der Kläger war Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung und zahlte im Jahr 2014 Beiträge in Höhe von ca. 4.000 €. Zugleich erhielt er eine Prämienzahlung seiner Krankenkasse in Höhe von 450 €, weil er einen Tarif mit Selbstbehalt gewählt hatte. Sein maximaler Selbstbehalt betrug jährlich höchstens 550 €, so dass er im schlechtesten Fall weitere 100 € hätte zahlen müssen. Das Finanzamt minderte die Sonderausgaben um die Prämienzahlung in Höhe von 450 €. Hiergegen wehrte sich der Kläger.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte dem Finanzamt und wies die Klage ab:
Die Versicherungsbeiträge für die Krankenversicherung sind nur dann als Sonderausgaben zu berücksichtigen, soweit der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich mit ihnen belastet ist. Hieran fehlt es, soweit er eine Beitragsrückerstattung erhält. Daher wird bei privaten Krankenversicherungen eine erhaltene Beitragsrückerstattung von den Sonderausgaben abgezogen.
Die an den Kläger von der gesetzlichen Krankenkasse geleistete Prämienzahlung stellt eine Beitragsrückerstattung dar. Denn sie mindert die wirtschaftliche Belastung des Klägers und steht auch im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes, für den die Versicherungsbeiträge gezahlt werden. Denn der Kläger erhielt im Gegenzug einen geminderten Versicherungsschutz, weil die Krankenkasse einen Selbstbehalt abzog. Im günstigsten Fall hätte der Kläger 450 € gespart, im ungünstigsten Fall jedoch 100 € hinzugezahlt.
Unbeachtlich ist, dass die an den Kläger gezahlte Leistung nicht als Beitragsrückerstattung sondern als Prämie bezeichnet worden ist.
Hinweise: Nach dem aktuellen Urteil mindern Prämienzahlungen an Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ebenso den Sonderausgabenabzug wie Beitragsrückerstattungen an Mitglieder der privaten Krankenversicherung.
Anders ist dies bei sog. Bonusleistungen, die gesetzliche Krankenkassen an ihre Mitglieder dafür zahlen, dass diese Kosten für gesundheitsbewusstes Verhalten tragen, z.B. für einen Rückenkurs. Die Bonusleistung mindert nämlich nicht die Versicherungsbeiträge, sondern stellt eine Erstattung der vom Mitglied getragenen Kosten für gesundes Verhalten dar. Der Sonderausgabenabzug wird daher nicht um die Bonusleistung gemindert.
BFH, Urteil v. 6.6.2018 – X R 41/17, NWB