Sonderausgabenabzug Kinderbetreuung vermindert um Arbeitgeberzusch.
Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuung wird um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse gemindert
Der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten mindert sich um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse, die für eine Kindergartenbetreuung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt werden. Diese Zuschüsse mindern nämlich die wirtschaftliche Belastung, die den Sonderausgabenabzug rechtfertigt.
Hintergrund: Steuerpflichtige können Kinderbetreuungskosten zu 2/3, maximal 4.000 € pro Kind, als Sonderausgaben absetzen. Das Kind darf hierbei das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Arbeitgeber können steuerfrei Zuschüsse zum Arbeitslohn für die Kinderbetreuung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindergärten leisten. Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
Sachverhalt: Die Kläger sind Eltern einer Tochter, die im Streitjahr 2015 fünf Jahre alt wurde und einen Kindergarten besuchte. Die Kläger zahlten an den Kindergarten einen Beitrag in Höhe von 926 €. Der Kläger war Arbeitnehmer und erhielt von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe 600 €. Die Kläger machten 2/3 von 926 € als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich 2/3 von 326 € als Sonderausgaben an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
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Sonderausgaben setzen Aufwendungen voraus und verlangen damit eine tatsächliche und endgültige wirtschaftliche Belastung.
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An dieser Belastung fehlt es, wenn der Steuerpflichtige einen steuerfreien Zuschuss erhält, der genau diese Belastung mindern soll, also zweckgebunden ist. Daher ist der zweckgebundene Zuschuss des Arbeitgebers vom Beitrag für den Kindergarten abzuziehen, so dass die Kläger nur mit 326 € belastet waren und diese zu 2/3 als Sonderausgaben abziehen konnten.
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Zwar gibt es keine gesetzliche Regelung, die eine Anrechnung des Arbeitgeberzuschusses auf den Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuung vorsieht. Einer solchen ausdrücklichen Regelung bedarf es allerdings nicht, weil der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs „Aufwendungen“ deutlich gemacht hat, dass es auf die endgültige wirtschaftliche Belastung ankommt, also zweckgebundene steuerfreie Zuschüsse abzuziehen sind.
Hinweis: Nach dem BFH wäre der Sonderausgabenabzug auch dann zu mindern, wenn der Arbeitgeber den Beitrag an den Kindergarten unmittelbar gezahlt hätte oder den Klägern den Kindergartenbeitrag erstattet hätte.
Aufgrund der vom BFH bestätigten Anrechnung steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse zum Kindergartenbeitrag wird eine unberechtigte Doppelbegünstigung vermieden. Anderenfalls könnte der Steuerpflichtige Sonderausgaben, die ihm von dritter Seite steuerfrei erstattet werden, steuerlich absetzen.
BFH, Beschluss v. 14.4.2021 – III R 30/20; NWB