Steuerbefreiung für Fahrtkostenzuschüsse
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur neuen Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln Stellung genommen.
Hintergrund: Seit dem 1.1.2019 sind Zuschüsse des Arbeitgebers steuerfrei, die zusätzlich zum Arbeitslohn für folgende Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln geleistet werden:
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Fernverkehr, jedoch ohne Flugverbindungen;
Fahrten im Nahverkehr.
Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:
Die Steuerbefreiung erfasst sowohl Barzuschüsse als auch Fahrkarten bzw. Zeitkarten.
Zuschüsse für Privatfahrten im Fernverkehr sind nicht steuerfrei, wohl aber Zuschüsse für Privatfahrten im Nahverkehr.
Die Arbeitgeberleistung muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine sog. Gehaltsumwandlung, bei der zugleich der auszuzahlende Arbeitslohn gemindert wird, führt daher nicht zur Steuerfreiheit.
Die Entfernungspauschale ist um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zu mindern. Gewährt der Arbeitgeber eine Fahr- bzw. Zeitkarte, die über das Jahr hinaus gilt, ist die Minderung auf den Gültigkeitszeitraum der Fahrkarte zu verteilen und damit jahresübergreifend vorzunehmen.
Beispiel: Der Arbeitgeber gewährt eine Jahresfahrkarte im Wert von 1.000 €, die vom 1.7.2019 bis zum 30.6.2020 gilt. Für 2019 und 2020 ist die Entfernungspauschale um jeweils 500 € zu mindern.
Hinweis: Die Minderung der Entfernungspauschale unterbleibt, wenn der Arbeitnehmer die Fahrkarte nicht annimmt bzw. darauf verzichtet.
Der Arbeitgeber muss die steuerfreien Zuschüsse aufzeichnen und zum Lohnkonto nehmen.
Hinweise: Bis zum 31.12.2018 gehörten die Arbeitgeberzuschüsse grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, waren aber als Sachbezug steuerfrei, wenn sie als Sachzuschüsse (z.B. Fahrkarten) bis zu einem monatlichen Wert von 44 € geleistet wurden. Diese Steuerfreiheit kam wegen der geringen Höhe der monatlichen Freigrenze allenfalls für Wochen- oder Monatskarten in Betracht, nicht aber für Jahreskarten.
Das neue BMF-Schreiben gilt ab dem 1.1.2019. Allerdings beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Arbeitgeber für Zuschüsse bis zum 31.12.2019 eine Pauschalierung fortführt.
BMF, Schreiben v. 15.8.2019 – IV C 5 – S 2342/19/10007 :001; NWB