Teilnahme an sog. Sensibilisierungswoche zur Gesundheitsförderung
Die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer vom Arbeitgeber bezahlten „Sensibilisierungswoche“, die der allgemeinen Gesundheitsförderung dient, führt zu Arbeitslohn.
Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören neben dem Gehalt auch sonstige Bezüge und Vorteile, die für die Tätigkeit geleistet werden. Nicht zum Arbeitslohn sind solche Vorteile zu zählen, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.
Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitgeberin und organisierte für ihre Arbeitnehmer eine sog. Sensibilisierungswoche in einem Hotel, die aus Veranstaltungen und Kursen zur Ernährung, Bewegung, Körperwahrnehmung, Eigendiagnostik, Training und Belastung, Achtsamkeit und Eigenverantwortung bestand. Die Teilnahme war freiwillig. Wenn ein Arbeitnehmer allerdings zusagte, musste er teilnehmen. Die Teilnahme wurde nicht als Arbeitszeit angerechnet – der Arbeitnehmer musste hierfür Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen. Außerdem musste der Arbeitnehmer die Fahrtkosten selbst tragen. Pro Arbeitnehmer entstanden Kosten von ca. 1.300 €, die das Finanzamt nach Abzug eines Freibetrags als Arbeitslohn behandelte und für die es Lohnsteuer von der Klägerin forderte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Die Teilnahme an der Sensibilisierungswoche führte zu Arbeitslohn, weil es um die allgemeine Gesundheitsfürsorge ging, die keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit der Arbeitnehmer hatte. Neben einem gesunden Lebensstil ging es um Themen wie Burn-Out, Stressbewältigung und die Erkennung eigener Defizite.
Die Arbeitnehmer waren nicht verpflichtet, an der Veranstaltung teilzunehmen. Die Teilnahme wurde nicht als Dienstzeit gewertet, und die Teilnehmer mussten auch die Fahrtkosten selbst tragen.
Die Teilnahmemöglichkeit war durch das Dienstverhältnis veranlasst, weil sie als Gegenleistung für die Tätigkeit des Arbeitnehmers gewährt wurde.
Eine Aufteilung in Arbeitslohn und in einen aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erbrachten Vorteil, der nicht steuerpflichtig wäre, kam nicht in Betracht, weil sich die Teilnahme an der sog. Sensibilisierungswoche nicht aufteilen ließ.
Hinweise: Das Finanzamt ließ einen Teilbetrag steuerfrei, weil Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung nach dem Gesetz bis zu 500 € je Arbeitnehmer und Jahr steuerfrei bleiben, wenn sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und qualitativ bestimmten Anforderungen entsprechen.
Auch die Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn. Anders ist dies jedoch bei unentgeltlichen Vorsorgeuntersuchungen, die der Arbeitgeber veranlasst, oder bei Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten.
BFH, Urteil v. 21.11.2018 – VI R 10/17; NWB