Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben den monatlichen Durchschnittswert für die Besteuerung aus der Privatnutzung eines (Elektro-)Fahrrads ab 2019 festgelegt.
Hintergrund: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Fahrräder zur privaten Nutzung überlassen, z.B. im Rahmen einer Entgeltumwandlung. Dies führt grundsätzlich zu einem geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer, der als Arbeitslohn zu versteuern ist.
Kernaussagen der obersten Finanzbehörden der Länder: Danach gelten die folgenden Grundsätze, wenn die Überlassung des (Elektro-)Fahrrads arbeitsvertraglich vereinbart wird:
Der Wert der privaten Nutzung ist mit 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung einschließlich Umsatzsteuer des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers zu bewerten; die Preisempfehlung wird auf volle 100 € abgerundet. Maßgeblich ist die Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des(Elektro-)Fahrrads.
Wird das (Elektro-)Fahrrad erstmals ab dem 1.1.2019 an einen Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassen, sind lediglich 50 % der unverbindlichen Preisempfehlung zu Grunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn das (Elektro-)Fahrrad vor dem 1.1.2019 bereits einmal irgendeinem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassen worden ist.
Auf den Anschaffungszeitpunkt des Fahrrads kommt es jedoch nicht an, so dass der hälftige Ansatz der Preisempfehlung auch für solche (Elektro-)Fahrräder in Betracht kommt, die bereits vor dem 1.1.2019 angeschafft worden sind, sofern sie vor dem 1.1.2019 noch nicht an einen Arbeitnehmer überlassen worden sind.
Die Freigrenze für Sachbezüge i.H.v. 44 € monatlich gilt nicht.
Ist der Arbeitgeber ein Fahrradverleiher, kann der sog. Rabattfreibetrag nach i.H.v. 1.080 € berücksichtigt werden, sofern die Lohnsteuer nicht pauschaliert wird.
Hinweise: Die Überlassung eines (Elektro-)Fahrrads kann aber bereits steuerfrei sein, wenn die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt, also freiwillig durch den Arbeitgeber vorgenommen wird und nicht im Arbeitsvertrag geregelt wird.
Ist das (Elektro-)Fahrrad verkehrsrechtlich ein Kfz, weil der Motor z.B. auch Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h unterstützt, gelten die Grundsätze für die Überlassung von Elektro-/Hybridelektrofahrzeugen. Hier wird nach einer aktuellen Stellungnahme der Finanzverwaltung ebenfalls nur der halbe Bruttolistenpreis für das Kfz angesetzt, wenn das Fahrzeug erstmalig ab dem 1.1.2019 an einen Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassen wird.
Oberste Finanzbehörden der Länder, Schreiben v. 13.3.2019, NWB