Urlaubsanspruch in der Elternzeit
Der gesetzliche Urlaubsanspruch besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit. Allerdings kann er vom Arbeitgeber nach dem Bundeselterngeldgesetz gekürzt werden. Diese Regelung ist mit dem Europarecht vereinbar. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschieden.
Hintergrund: Nach dem Bundeselterngeldgesetz kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
Sachverhalt: Die Klägerin war bei ihrem Arbeitgeber seit dem 1.6.2001 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. In der Zeit vom 1.1.2013 bis zum 15.12.2015 befand sie sich durchgehend in Elternzeit. Im März 2016 kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 30.6.2016 und beantragte unter Einbeziehung der während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche, ihr für den Zeitraum der Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren. Der Arbeitgeber lehnte die Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs ab.
Entscheidung: Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg:
Die Beklagte hat die Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2013 bis 2015 wirksam für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt.
Möchte der Arbeitgeber von seinem Recht Gebrauch machen, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, muss er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben.
Dazu reicht es aus, dass für den Arbeitnehmer – wie im Streitfall – erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will.
Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien keine abweichende Regelung vereinbart haben.
Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs ist auch mit Europarecht vereinbar: Denn das Unionsrecht verlangt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht, Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben.
BAG, Urteil v. 19.3.2019 – 9 AZR 362/18 sowie Pressemitteilung v. 19.3.2019; NWB