Verluste aus sog. Knock-out-Zertifikaten sind steuerlich absetzbar
Verluste aus sog. Knock-out-Zertifikaten sind steuerlich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen absetzbar. Dies gilt auch dann, wenn die Zertifikate als wertlos ausgebucht und nicht eingelöst werden.
Hintergrund: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Gewinne und Verluste aus Termingeschäften und aus sonstigen Kapitalforderungen.
Sachverhalt: Der Kläger kaufte 2011 sog. Knock-out-Zertifikate, die eine hohe Hebelwirkung an der Börse haben, zum Preis von ca. 130.000 €. Noch im Jahr 2011 wurden die Zertifikate wertlos. Der Kläger machte den Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend, den das Finanzamt aber nicht anerkannte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Sollte es sich um Termingeschäfte gehandelt haben, ist der Verlust steuerlich absetzbar, weil Verluste und Gewinne aus Termingeschäften vom Gesetzgeber ausdrücklich besteuert werden. Die Ausbuchung führt damit zu einem steuerlichen Verlust. Unbeachtlich ist bei den Termingeschäften, ob das Zertifikat aufgrund des Erreichens der Knock-out-Schwelle automatisch verfällt oder ob der Kläger noch einen Entscheidungsspielraum hat.
Sollten die Zertifikate des Klägers nicht als Termingeschäfte anzusehen sein, wäre der Verlust ebenfalls bei den Kapitaleinkünften absetzbar. Zwar verlangt das Gesetz eine „Einlösung“ der Wertpapiere, aber auch die Ausbuchung wegen Wertlosigkeit ist als Einlösung zu werten. Das Erreichen der Knock-out-Schwelle ist daher mit einer Einlösung zu Null vergleichbar.
Hinweise: Der BFH widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, die eine Veräußerung verlangt, damit der Verlust anerkannt wird. Dem BFH zufolge kann der Ausfall eines Wertpapiers infolge Wertlosigkeit einer Veräußerung gleichgestellt werden. Anderenfalls müssten Steuerpflichtige ihre wertlosen Wertpapiere noch für 1 € verkaufen, um einen Verlust geltend machen zu können.
Zu beachten ist aber, dass ein Verlust steuerlich nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden kann. Ein Verlustausgleich mit Arbeitslohn oder einem Gewinn aus Gewerbebetrieb ist also nicht möglich.
BFH, Urteil v. 20.11.2018 – VIII R 37/15; NWB