Versicherungsschutz d. Arbeitgeber kann Barlohn oder Sachlohn sein
Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz durch den Arbeitgeber stellt Sachlohn dar, wenn der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber ausschließlich Anspruch auf Versicherungsschutz hat, aber keinen Anspruch aus Auszahlung von Geld erlangt. Der Sachlohn bleibt steuerfrei, wenn er zusammen mit anderen Sachbezügen monatlich 44 € nicht übersteigt.
Leistet der Arbeitgeber hingegen einen Zuschuss zum Krankenversicherungsvertrag des Arbeitnehmers, handelt es sich um Barlohn, für den die Freigrenze von 44 € nicht greift. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Krankenversicherung um eine vom Arbeitgeber empfohlene Versicherung handelt.
Hintergrund: Zum Arbeitslohn können auch Sachbezüge gehören wie z.B. Nutzungsvorteilen aus einer privaten Pkw-Nutzung des Dienstwagens. Steuerlich kann die Zuordnung zum Sachlohn für den Arbeitnehmer vorteilhaft sein, weil für Sachlohn eine monatliche Freigrenze von 44 € greift. Übersteigen die Sachbezüge diese Grenze aber auch nur um einen Euro, ist der gesamte Sachlohn steuerpflichtig.
Streitfälle: Der Bundesfinanzhof (BFH) musste über zwei Fälle entscheiden, in denen es um Versicherungsschutz für Arbeitnehmer ging.
In dem ersten Fall schloss der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für seine Arbeitnehmer Gruppen-Zusatzkrankenversicherungen für bestimmte Zusatzleistungen ab. Auf jeden Arbeitnehmer entfiel ein Beitrag von ca. 36 €.
In dem zweiten Fall bot der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern den Abschluss einer Zusatzkrankenversicherung an. Mehrere Arbeitnehmer schlossen diese Zusatzversicherung im eigenen Namen ab und erhielten hierfür einen Zuschuss des Arbeitgebers, der unter der Freigrenze von 44 € lag.
Das Finanzamt ging in beiden Fällen von steuerpflichtigem Arbeitslohn aus.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab in dem ersten Fall der Klage statt und wies in dem zweiten Fall die Klage ab:
Die Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachlohn hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer lediglich eine Sache (z.B. Gegenstand oder Nutzung) verlangen kann – in diesem Fall handelt es sich um Sachlohn – oder aber eine Auszahlung in Geld verlangen kann – dies führt dann zu Barlohn. Hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf eine Sache, ist es irrelevant, ob der die Sache vom Arbeitgeber erhält oder von einem Dritten, der vom Arbeitgeber eingeschaltet worden ist (z.B. eine Tankstelle, bei der der Arbeitnehmer tanken darf).
Im ersten Fall hatten die Arbeitnehmer lediglich Anspruch auf den Versicherungsschutz, der sich aus der Zusatzversicherung ergab. Sie hatten aber keinen Anspruch auf die Auszahlung eines entsprechenden Geldbetrags. Daher handelte es sich um Sachlohn, der lohnsteuerfrei war, weil er unter der Freigrenze von 44 € monatlich blieb.
Im zweiten Fall hatten die Arbeitnehmer hingegen die Zusatzversicherung selbst abgeschlossen und hatten gegen ihren Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zuzahlung. Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmern also keinen Versicherungsschutz verschafft. Damit handelte es sich um Barlohn, für den die Freigrenze für Sachlohn in Höhe von 44 € nicht gilt.
Hinweise: Die Zuordnung zum Sachlohn ist wegen der lohnsteuerlichen Freigrenze von 44 € monatlich grundsätzlich vorteilhaft. Anders ist dies aber, wenn der Arbeitnehmer bereits Sachbezüge im Wert von bis zu 44 € monatlich erhält. Dann würde die Zuordnung der Zusatzversicherung zum Sachlohn zu einer Überschreitung der Freigrenze von 44 € führen, so dass alle Sachbezüge steuerpflichtig wären. In diesem Fall wäre es also günstiger, dem Arbeitnehmer nur einen Zuschuss zu der vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Versicherung zu gewähren: Dieser Zuschuss wäre dann zwar lohnsteuerpflichtig; dafür blieben aber die bereits gewährten anderen Sachbezüge, deren Wert monatlich unter 44 € liegt, lohnsteuerfrei.
BFH, Urteile v. 7.6.2018 – VI R 13/16 (Sachlohn) und v. 4.7.2018 – VI R 16/17 (Barlohn), NWB