Weitere Förderung der Elektromobilität geplant
Die Bundesregierung plant, die steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität auszuweiten. Dazu hat das Bundeskabinett am 31.7.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beschlossen.
Mehr Elektroautos auf deutschen Straßen – das ist das Ziel der Bundesregierung. Deshalb soll der Kauf eines Elektrofahrzeugs steuerlich attraktiver werden. Ein weiterer Baustein zur Förderung einer umweltverträglichen Mobilität sind Anreize zur verstärkten Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und des Fahrrads.
Unter anderem sind die folgenden Regelungen vorgesehen, um das Ziel einer umweltfreundlichen Mobilität weiter umzusetzen:
Lieferfahrzeuge: Für rein elektrische Lieferfahrzeuge ist eine Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung vorgesehen – zusätzlich zur regulären Abschreibung. Die Regelung ist von 2020 bis Ende 2030 befristet.
Firmenwagen: Bei der Dienstwagenbesteuerung wird die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs seit dem 1.1.2019 halbiert. Diese Maßnahme war zunächst bis Ende 2021 befristet und soll nun bis Ende 2030 verlängert werden.
Ladevorrichtung: Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist aktuell bis Ende 2020 steuerfrei. Das gleiche gilt für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Dieser Steuervorteil soll bis Ende 2030 verlängert werden.
Jobtickets: Zu Jahresbeginn wurden Jobtickets steuerfrei gestellt – allerdings unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Künftig soll die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 % pauschal versteuert werden dürfen. Dafür soll die Anrechnung auf die Entfernungspauschale entfallen.
Fahrräder: Seit 2019 ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber steuerfrei. Die bis Ende 2021 befristete Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für herkömmliche Fahrräder und soll bis Ende 2030 verlängert werden.
Darüber hinaus sind neben weiteren begünstigenden Maßnahmen zwingend notwendige Rechtsänderungen im Steuerrecht, darunter Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung geplant.
Hinweis: Alle Regelungen sollen, sofern nicht ausdrücklich etwas anders angegeben ist, am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Das Gesetz selbst soll bis zum Jahresende verabschiedet werden.
Bundesregierung, Pressemitteilung v. 31.7.2019 zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, NWB