Zugbegleiterin – regelmäßige Arbeitsstätte
Mit Urteil vom 23.11.2016 (Az. 2 K 2581/14) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Zug-Servicemitarbeiterin, die ihren Dienst täglich am selben Bahnhof beginnt und beendet, dort dennoch keine regelmäßige Arbeitsstätte hat, weil sie ihre Haupt-tätigkeit im Zug erbringt. Die Zugbegleiterin erhielt von ihrem Arbeitgeber ein Job-Ticket für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte (Bahnhof). Für diese Fahrten machte sie Werbungskosten i.H. der Entfernungspauschale geltend.
Das Finanzamt hingegen qualifizierte diese Fahrten als Dienstfahrten und erkannte wegen des Jobtickets keine Werbungskosten an. Auch das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an, denn der Mittelpunkt der Tätigkeit der Klägerin befand sich in den jeweiligen Zügen, so dass sie eine Auswärtstätigkeit ausgeübt hat. Der Klägerin sind aufgrund des Jobtickets keine eigenen Werbungskosten entstanden, so dass ein Werbungskostenabzug ausscheidet.