Zuschuss zur Herstellung öffentlichen Wasserleitung
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen wird nicht für einen Baukostenzuschuss gewährt, den der Steuerpflichtige an einen Wasserverband für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung zahlen muss. Insoweit handelt es sich nämlich nicht um Kosten für den Hausanschluss des Steuerpflichtigen, sondern um Kosten für das öffentliche Wassernetz.
Hintergrund: Für Handwerkerleistungen wegen Renovierung, Instandhaltung oder Modernisierung im Haushalt des Steuerpflichtigen wird eine Steuerermäßigung von 20 % auf den in der Rechnung ausgewiesenen Arbeitskostenanteil gewährt, höchstens 1.200 €. Dieser Ermäßigungsbetrag wird unmittelbar von der Steuer abgezogen.
Streitfall: Die Kläger waren Eheleute, die im eigenen Einfamilienhaus wohnten. Das Abwasser wurde ursprünglich über eine Sickergrube auf dem Grundstück entsorgt. Im Jahr 2011 wurde das Grundstück der Kläger an die zentrale Kläranlage angeschlossen, so dass die Sickergrube stillgelegt werden musste. In diesem Zusammenhang wurde auch der öffentliche Mischwasserkanal saniert und eine öffentliche Mischwasserleitung hergestellt und mit dem Mischwasserkanal verbunden. Die Kläger mussten für die Herstellung der Mischwasserleitung einen sog. Baukostenzuschuss von ca. 4.000 € zahlen, in dem ein Lohnkostenanteil von ca. 2.300 € enthalten war. Für diesen Lohnkostenanteil machten die Kläger eine Steuerermäßigung von 20 % geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Zwar können steuerbegünstigte Handwerkerleistungen auch durch die öffentliche Hand erbracht werden wie z.B. durch einen Wasserverband. Die Handwerkerleistung muss aber in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Der Haushalt des Steuerpflichtigen endet nicht zwingend an der Grundstücksgrenze, sondern kann auch darüber hinausgehen. Daher ist der Anschluss des Grundstücks an das öffentliche Wassernetz steuerlich begünstigt
Im Streitfall wurde der Baukostenzuschuss jedoch nicht für den Anschluss des Grundstücks der Kläger an das öffentliche Wassernetz gezahlt, sondern für die Neuverlegung der öffentlichen Mischwasserleitung. Die Kosten betrafen also letztendlich die Verbesserung bzw. Herstellung der öffentlichen Kläranlage, die allen Anliegern zu Gute kommt. Diese Handwerkerleistung erfolgte somit nicht mehr im Haushalt der Kläger.
Hinweise: Zu unterscheiden ist nach dem aktuellen Urteil danach, ob es sich um Kosten handelt, die für den Anschluss des selbstgenutzten Grundstücks an das öffentliche Wassernetz entstehen, oder ob die Kosten für die Verbesserung oder Erweiterung des öffentlichen Wassernetzes anfallen; im zuerst genannten Fall (Anschluss an das öffentliche Wassernetz) wird die Steuerermäßigung gewährt, weil diese Leistung nur dem Haushalt des Steuerpflichtigen zu Gute kommt, im zweiten Fall (Verbesserung des öffentlichen Wassernetzes) jedoch nicht, da hier alle Anlieger von der Handwerkerleistung profitieren.
BFH, Urteil v. 21.2.2018 – VI R 18/16, NWB